Informationen für Produzenten

Spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS
wir informieren Sie über  Art. 37.7 des Beschlusses der AEEG Nr. 333/2007, betreffend die spezifische Tarifausgleichsvergütung CTS.
 
Mittelspannungskunden und andere Mittelspannungsübergaben, welche die notwendige Erklärung, die technische Anpassung der Anlage betreffend, nicht an den Netzbetreiber  gesendet haben, sind laut Art. 37 des Beschlusses 333-07 dazu verpflichtet, eine jährliche spezifische Tarifausgleichsvergütung, CTS genannt, zu entrichten.
 
Die Vergütung wird folgendermaßen berechnet:
CTS = [K+(H*Ei/Pi)]*F
K ist eine Fixquote von 1€/Tag
H ist eine Quote von 0,15€/Stunde Nutzungsdauer
Ei/Pi ist für Endkunden. Die Nutzungsdauer ergibt sich aus dem Verhältnis der Energie des Vorjahres (Ei) und der verfügbaren Leistung des aktuellen Jahres (Pi) Bzw.: für andere MS-Übergaben ist es das Verhältnis zwischen der eingespeisten Energie des Vorjahres (Ei) und der Anlagenleistung des aktuellen Jahres (Pi);
F ist ein Parameter, welcher seit 1. Juli 2008 wie folgt berechnet wird:
  • Hat den Wert 1 für Endkunden bis 400 kW; sowie für andere Übergaben mit einer Anlagenleistung bis 400 kVA;
  • Für Endkunden und andere Übergaben über 400kW/kVA wird er wie folgt berechnet: {1+[Pi-400)/400]1/2}. Der Parameter erreicht höchstens den Wert 3,5.
Bitte beachten Sie, dass die CTS an den Netzbetreiber mit der „Quote pro Tag“ berechnet wird. Die Berechnung der CTS endet mit dem Datum des Erhalts der Erklärung zur technischen Anpassung der Anlage.
 
Bitte beachten Sie auch das Kriterium aufgrund dessen sich die spezifische Tarifausgleichsvergütung erhöht:
Die CTS erhöht sich anhand folgender Formel: CTSM = CTS*(1+n);
n beschreibt die Anzahl der Jahre ab Fälligkeit der Anpassungspflicht; der entsprechende Wert kann maximal 3 erreichen, wenn folgende Fälle zutreffen:
  • Kunden mit einer verfügbaren Leistung bis 400 kW: Wenn diese nach dem 1.1.2010 um eine Leistungserhöhung von mindestens 50 kW ansuchen, oder die Leistungsaufnahme sich um mindestens 50 kW erhöht.
  • Kunden mit einer verfügbaren Leistung > 400 kW: Wenn diese nach dem 1.1.2010 um eine Leistungserhöhung von unter 100 kW ansuchen, oder die Leistungsaufnahme sich um mindestens 100 kW erhöht;
  • Kunden mit einer verfügbaren Leistung > 400 kW: Wenn diese nach dem 1.1.2010 um eine Leistungserhöhung von unter 100 kW ansuchen, oder die Leistungsaufnahme sich auch um weniger als 100 kW erhöht, und falls die, die Sternpunktbehandlung des Netzes ändert.
  • Wenn die durchgeführten Kontrollen der Erklärung der technischen Anpassung ein negatives Ergebnis gemäß Art. 7 oder 8 der Delibera AEEG/ARG/elt 33/08 ergeben.
  • Die erhöhte CTS für Kunden > 400 wird dann angewandt, wenn die Sternpunktbehandlung des Netzes ändert.
  • Ein Ansteigen der bezogenen Leistung in mindestens 2 Monaten des Jahres, wird von Amts wegen als Ansuchen um Leistungserhöhung behandelt.